Kommentar |
Nachdem sich der Profi-Fußball in den letzten Jahrzehnten quer durch Europa zu einem eigenen Wirtschaftszweig entwickelt hat, ziehen seit einigen Jahren auch andere Sportarten nach und professionalisieren sich mit dem Ziel stärkerer Wirtschaftlichkeit („Kommerzialisierung” des Sports). Neben seiner wirtschaftlichen Bedeutung haben in gleicher Weise aber auch die gesellschaftlichen und politischen Dimensionen des Sports in Europa zugenommen. Einhergehend hat auch die juristische Einordnung des Sports in Europa an praktischer Bedeutung gewonnen und zur Entwicklung des „Sportrechts” als eigenständiger juristischer Querschnittsmaterie beigetragen. Erst kürzlich hat die Bundesrechtsanwaltskammer auf diese Entwicklung reagiert und beschlossen, den „Fachanwalt für Sportrecht” neu einzuführen.
Das „Sportrecht” umfasst dabei u.a. die Rechtsgebiete des Grundrechtsschutzes, des bürgerlichen Rechts (z.B. Vereinsrecht), des allgemeinen Wirtschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Medienrechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Besondere Schwerpunkte liegen dabei auch auf Themen wie Vermarktung, Doping sowie Wetten/Sportmanipulation. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Verbandsautonomie hat sich zudem eine eigene privatrechtliche Sportrechtsordnung („lex sportiva”) entwickelt, die interessante Fragen ihres Verhältnisses zur staatlichen Rechtsordnung aufwirft, insbesondere im Rahmen des Zivilprozessrechts als Schnittstelle beider Rechtsordnungen. |