Kommentar |
Der Begriff der Strafe läßt sich relativ unkontrovers bestimmen. Die rechts-philosophische Debatte über die Strafe betrifft vielmehr die Rechtfertigung der Strafe, genauer sowohl die Rechtfertigung der Existenz der Strafe als auch die Rechtfertigung des Strafmaßes. Die Strafe kann u. a. einen der folgenden Zwecke verfolgen: die Abschreckung potentieller Verbrecher (Generalprävention), die Abschreckung des Verbrechers von der Wiederholung (Spezialprävention), die Besserung bzw. die Resozialisierung des Verbrechers, die öffentliche Missbilligung der Gesellschaft (Expressionismus). Kantische Retributivisten lehnen aber jeden Zweck der Strafe ab. Zunehmend sprechen sich Autoren für verschiedene Mischtheorien aus. Einige Autoren plädieren für die Ablösung der Strafe durch einen zivilrechtlichen Prozeß. Wir werden klassische sowie aktuelle Texte der einzelnen philosophischen Straftheorien lesen. Ein Reader mit allen Texten, die im Seminar gelesen werden, wird zum Semesterbeginn in der Institutsbibliothek zur Verfügung stehen.
Literatur: Braithwaite, J. u. Pettit, Ph. 1990: Not Just Desert: A Republican Theory of Criminal Justice, Oxford. Beitz, Ch., Cohen, J., Cohen, M. u. Simmons, A.J. (Hrsg.), 1995: Punishment, Princeton. Hart, H.L.A., 1968: Punishment and Responsibility, Oxford. Merle, J.-Ch., 2007: Strafen aus Respekt vor der Menschenwürde, Berlin. Vorbaum, Th. (Hrsg.), 1998: Strafrechtsdenker der Neuzeit, Baden-Baden. Wolf, J.-C., 1992: Verhütung oder Vergeltung?, Freiburg i.Br.
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Bemerkung |
Magister- und Lehramtsstudiengang (auslaufend): Praktische Philosophie, Politische Philosophie, Rechts- und Staatsphilosophie; Philosophiegeschichte, Neuzeit.
Vorbesprechung: Fr, 19.10.2012, 8-9 Uhr, in Geb. C5 2 Raum 2.02. |