Nach einer allgemeinen Einführung in den Menschenrechtsschutz in Europa werden zunächst die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anhand unterschiedlicher nationaler Fallbeispiele behandelt. Gemäß Art. 11 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
In dieser Übung soll der Umgang mit der Vereinigungsfreiheit unter besonderer Betrachtung der Rechtslage der Türkei näher behandelt werden. |