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Recht und Moral bei Kant - Einzelansicht

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Grunddaten
Veranstaltungsart Blockseminar Langtext
Veranstaltungsnummer 81463 Kurztext
Semester WiSe 2014/15 SWS 2
Erwartete Teilnehmer/-innen Max. Teilnehmer/-innen
Turnus Veranstaltungsanmeldung Keine Veranstaltungsbelegung im LSF
Credits
Termine Gruppe: iCalendar Export für Outlook
  Tag Zeit Turnus Dauer Raum Raum-
plan
Lehrperson Status Bemerkung fällt aus am Max. Teilnehmer/-innen
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Do. 16:00 bis 17:00 Einzel am 23.10.2014 Gebäude B2 2 - Seminarraum 2.23     Vorbesprechung  
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Sa. 09:00 bis 18:00 Einzel am 13.12.2014 Gebäude C5 2 - Seminarraum 2.02        
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Sa. 09:00 bis 18:00 Einzel am 14.02.2015 Gebäude C5 2 - Seminarraum 2.02        
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So. 09:00 bis 15:00 Einzel am 14.12.2014 Gebäude C5 2 - Seminarraum 2.02        
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So. 09:00 bis 15:00 Einzel am 15.02.2015 Gebäude C5 2 - Seminarraum 2.02        
Gruppe :
 
 


Zugeordnete Person
Zugeordnete Person Zuständigkeit
Merle, Jean-Christophe , Univ.-Prof. Dr. phil.
Zuordnung zu Einrichtungen
Philosophie
Inhalt
Kommentar

Nach Kant besteht der normative Bereich der Moral und des Rechts aus Gesetzen, die von der Vernunft gegeben und daher allgemeingültig sind. Genauso wie die Allgemeingültigkeit der Moralgesetze beruht auch die Allgemeingültigkeit der Rechtslehre daher auf metaphysischen Prinzipien, denen Kants Rechtslehre ihren Titel verdankt: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Das allgemeine Prinzip des Rechts ist die Koexistenz der Handlungsfreiheit aller Vernunftwesen nach allgemeinen Gesetzen. Es wäre aber falsch, die Gewinnung der weiteren metaphysischen Rechtsprinzipien sowie der weiteren Rechtsbestimmungen als eine bloße Ableitung von diesem allgemeinen Prinzip anzusehen.

Im Mittelpunkt der "Einleitung der Metaphysik der Sitten überhaupt", die der "Einleitung in die Rechtslehre" – als Pendant zur "Einleitung in die Tugendlehre" – vorausgeschickt wird, steht die Unterscheidung zwischen Recht und Moral. Dementsprechend definiert die "Einleitung in die Rechtslehre" den Rechtsbegriff und die damit verbundene Zwangsbefugnis weitgehend unabhängig von der Moral. Sie scheint sich damit vom Naturrecht zu verabschieden, was Kants Rechtslehre für die heutige Rechtsphilosophie – insbesondere für die Vertreter des überpositiven Rechts – attraktiv macht.

Diese "Einleitungen" sowie die einzelnen Teile der Rechtslehre sind aber weiterhin unter den Kant-Interpreten sowie unter den Rechtsphilosophen im Allgemeinen Gegenstand lebhafter Kontroversen, die oft auf in Kants Rechtsbestimmungen enthaltene Spannungsverhältnisse bzw. scheinbare Widersprüchen zurückzuführen sind. Diese scheinbaren Widersprüche – und möglicherweise auch diese Kontroversen – lassen sich lösen, sobald man in den einzelnen Rechtsbestimmungen von Kants Rechtslehre keine bloße Ableitung vom Rechtsbegriff sieht, sondern sie auch auf Forderungen der Kantischen Moral bezieht. Denn das Kantische Moralgesetz bestimmt nicht nur die (innere) Moralität, sondern sie gilt auch für das Recht sowie für die teleologische Perspektive von Kants kosmopolitischer Weltrechtsordnung.

Literaturhinweise und Programm werden den TeilnehmerInnen nach Anmeldung unter j.c.merle@mx.uni-saarland.de mitgeteilt.

Bemerkung

Magister- und Lehramtsstudiengang (auslaufend): Praktische Philosophie, Ethik & Moralphilosophie, Rechts-  und Staatsphilosophie; Philosophiegeschichte, Neuzeit.


Strukturbaum
Keine Einordnung ins Vorlesungsverzeichnis vorhanden. Veranstaltung ist aus dem Semester WiSe 2014/15 , Aktuelles Semester: SoSe 2024