Kommentar |
Das römische Bürgerrecht war abhängig von Geschlecht, Alter, Einkommen und Beruf und deswegen in Republik und Kaiserzeit nie für alle Bürger gleich. Es war zudem ursprünglich nicht mit anderen Bürgerrechten vereinbar (Cic. Balb. 28, 1). Erst zum Ende der Republik, noch zu Lebzeiten Ciceros, wird dieses Prinzip allmählich aufgeweicht, sodass in der Kaiserzeit dann lokales Bügerrecht in einer Provinzstadt und Reichsbürgerrecht kombinierbar werden. In der Übung soll besonders anhand zweier Reden Ciceros (Pro Balbo; Pro Archia poeta) die Entwicklung dieses Phänomens untersucht werden.
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